Satzung

Satzung des Landeseissport-Verbandes Mecklenburg /Vorpommern e.V.

 

§1: Name
(1) Der Landeseissport-Verband Mecklenburg/Vorpommern e.V, ist eine Vereinigung der im Land Mecklenburg/Vorpommern eissportbetreibenden Vereine und Personen. Er ist in das Vereinsregister unter Reg.-Nr. VR-492 beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Der Name lautet: „Landeseissport-Verband Mecklenburg/Vorpommern e.V,“. Abkürzung: LEV M/V e.V.. (2) Der LEV M/V e.V. ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern e.V.(LSB); im Deutschen Eissport-Verband e.V. (DEV) und in den Spitzenverbänden des deutschen Eissports, deren Sportarten durch Mitgliedsvereine des LEV M/V e.V. aktiv betrieben werden. Die Mitgliedsvereine einer Sparte können einstimmig beschließen, auf die Mitgliedschaft des LEV M-V im zuständigen Spitzensportverband zu verzichten.

§2: Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der LEV bezweckt die Förderung des Eissports in allen seinen Sparten. Der LEV pflegt den Sportverkehr zwischen seinen Mitgliedern und den Spitzenverbänden des Eissports in der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern unter Zugrundelegung der Satzungen und Wettkampfbestimmungen der deutschen und internationalen Sportverbände, Der LEV bezweckt ebenfalls die Förderung des Inline-Skating-Sports in den dem Eissport artverwandten Disziplinen Inlinehockey und Speedskating. (2) Der LEV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3: Sitz Der Sitz des LEV ist Rostock.

§4: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des LEV ist das Kalenderjahr.

§5: Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des LEV können Vereine werden, sofern sie Mitglieder des für den Verein zuständigen Kreissportbundes bzw. Stadtsportbundes in Mecklenburg/Vorpommern sind. Natürliche Personen können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn diese das 18, Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin müssen die jeweilig gültige Satzung und Finanz- und Gebührenordnung des LEV M/V e. V. anerkannt werden. (2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich: a) eine schriftliche Anmeldung b) bei Vereinen: die Vorlage der Satzung, eine Aufstellung über die Zusammensetzung des Vorstandes, eine zahlenmäßige Meldung der aktiven und passiven Vereinsmitglieder sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit. Der Vorstand des LEV hat innerhalb von 8 Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. (3) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. (4) Die Mitgliedschaft erlischt: a) im Falle der Auflösung des LEV b) durch behördlich Verfügung gemäß §73 BGB c) durch Ausschluss gemäß §12(4) dieser Satzung d) durch Austritt aus dem LEV nach vorheriger dreimonatiger Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel des LEV und Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen. e) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Mitgliedsverein durch das zuständige Amtsgericht.

§5a Wettkampfbetrieb
(1) Der LEV M/V richtet in eigener Verantwortung Wettkämpfe auf Landesebene aus. Zur Teilnahme sind grundsätzlich nur Mitglieder des LEV M/V berechtigt. Die Teilnahme von Kapital- und/oder Personengesellschaften am Wettkampfbetrieb des LEV M/V ist ausnahmslos ausgeschlossen, selbst dann, wenn der alleinige bzw. beherrschende Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft Mitlied im LEV M/V ist. Auf Antrag hin können auch andere Sportler und/oder Vereine (Nichtmitglieder des LEV M/V) an Wettkämpfbetrieb des LEV M/V teilnehmen. Der Antrag hat rechtzeitig vor Wettkampfbeginn schriftlich beim Obmann der jeweiligen Sparte einzugehen. Dieser entscheidet in Abstimmung mit den Vereinen seiner Sparte über die Zulassung des Sportlers bzw. Vereins. (2) Die Teilnahme von Sportlern und Vereinen des LEV M/V am Wettkampfbetrieb anderer LEV ist genehmigungspflichtig. Der Antrag hat rechtzeitig schriftlich (vier Wochen) vor dem Meldetermin zu dem betreffenden Wettkampf beim Obmann der jeweiligen Sparte einzugehen. Dieser entscheidet binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags über die Genehmigung. Bei der Entscheidung ist durch den jeweiligen Obmann zu berücksichtigen in wie weit der LEV M/V durch die Wettkampfteilnahme finanziell und personell belastet wird. Die Teilnahme von Sportlern und Vereinen des LEV M/V an Wettkämpfen der Spitzenverbände bzw. an Wettkämpfen die durch die Spitzenverbände unmittelbar oder mittelbar organisiert werden sind nicht genehmigungspflichtig.

§6: Rechte und Pflichten
(1) Das Eigenleben und die Selbständigkeit der Mitglieder sind durch die Mitgliedschaft im LEV nicht berührt, (2) Die Mitglieder regeln ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind jedoch verpflichtet, die Satzung des LEV als rechtsverbindlich anzuerkennen und ihr nicht zuwider zu handeln. (3) Die Vereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung und Veränderungen in ihrem Vorstand dem Vorstand des LEV bekannt zu geben; wenn ein Verein die Gemeinnützigkeit verliert, ist dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass gegen die Dopingbestimmungen nicht verstoßen wird.

§7: Finanzierung
(1) Der Verband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Spenden. Beiträge und Gebühren werden durch folgende Ordnungen festgelegt, die Bestandteil der Satzung sind: Finanzordnung + Gebührenordnung (2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen, während alle sonstigen Abgaben innerhalb zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu Zahlen sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen verliert das Mitglied bis zur Zahlung des Rückstandes seine Mitgliedsrechte.

§ 8: Organe
Die Organe des LEV sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Sportkommissionen der Einzelsparten d) die Vollversammlung der Vereine der Einzelsparten e) die Sportgerichte der Einzelsparten
§9: Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in drei Jahren statt. Diese hat bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres statt zu finden, (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand diese einberuft oder wenn ein Drittel der Mitglieder, unbeachtlich ihres Stimmenanteils, es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§10: Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens sechs Wochen vorher mit der Tagesordnung an die Mitglieder zu senden. Der Vorstand und die Mitglieder sind berechtigt Anträge – auch Anträge zur Satzungsänderung – an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingereicht werden und sind schnellstens an die Mitglieder zu übersenden. Wichtige Anträge können kurzfristig zur Beratung und Entscheidung gebracht werden, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Antrag für „Dringend“ erklären.

§11: Tagesordnung
Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte vorsehen: 1. Eröffnung durch den Präsidenten 2. Feststellen der vorschriftsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung 3. Feststellen der Vertretungsvollmachten 4. Wahl des Versammlungsleiters 5. Jahresbericht des Vorstandes 6. Jahresbericht der Kassenprüfer 7. Bericht der Obleute der Fachsparten 8. Entlastung des Vorstandes 9. Neuwahl des Vorstandes und beider Kassenprüfer 10. Satzungsänderungen, Änderungen der Finanz- und Gebührenordnungen 11. Beschlussfassung über Anträge 12. Verschiedenes

§12: Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten des LEV eröffnet. Dieser schlägt im Namen des Vorstandes einen Versammlungsleiter vor. Dieser Kandidat darf nicht Mitglied des Vorstandes des LEV sein. Der Versammlungsleiter wird durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn über 50% der Mitglieder anwesend sind bzw. durch eine schriftliche Vollmacht ein anderes Mitglied beauftragt ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. (3) Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. (5) Das Stimmrecht der Mitglieder ist wie folgt geregelt: Die Stimmenanzahl für jedes ordentliche Mitglied richtet sich nach folgender Staffelung: 1 – 5 Mitglieder 1 Stimme 6 – 10 Mitglieder 2 Stimmen 1l – 20 Mitglieder 3 Stimmen 21 – 40 Mitglieder 4 Stimmen 41 – 80 Mitglieder 5 Stimmen und ab dann je weitere 40 Mitglieder eine weitere Stimme. Maßgebend ist die dem jeweiligen Kreissportbund / Stadtsportbund zum 31. Dezember
eines Jahres gemeldete Mitgliederzahl. Bei neu gegründeten Vereinen richtet sich die Stimmenzahl nach dem bei der Aufnahme des Vereins nach § 5(2)b eingereichten Mitgliederverzeichnis entsprechend obiger Staffelung.

§13: Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. (2) Gewählt werden können alle Vereinsmitglieder der ordentlichen Mitglieder des LEV, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§14: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) Präsident b) Vizepräsident und Kinder – Jugendwart c) Schatzmeister d) Fachobleute der einzelnen Sparten e) Schieds- und Kampfrichterobmann jeder Sparte, die am aktiven Wettkampfbetrieb teilnimmt (2) Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident gemeinsam mit dem/der den Vertretungsfall betreffenden Fachobmann/-frau, im Übrigen mit einem der Fachobleute (3) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Ist das Amt des Schieds- und Kamprichter obmannes/frau einer Sparte nicht besetzt, übernimmt der Fachobmann/frau dieser Sparte dessen Aufgabe und Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. (4) Der Vorstand kann einen Verantwortlichen für Inlinesport bestimmen und in den Vorstand kooptieren. Dieser Verantwortliche ist nur insoweit innerhalb des Vorstandes stimmberechtigt, als Fragen des Inlinesports berührt werden.

§15: Wahlen des Vorstandes
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. a) Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister werden durch alle anwesenden ordentlichen Mitglieder gewählt. b) Die Fachobleute werden durch die Mitgliedsvereine der jeweiligen Sparte gewählt. c) Die Schieds- und Kampfrichterobleute werden durch die Mitgliedsvereine der jeweiligen Sparte gewählt. Der Obmann sollte selbst aktiver Kampf- oder Schiedsrichter sein oder gewesen sein. Die aktiven Kampf- und Schiedsrichter jeder Sparte haben ein vorschlagsrecht für dieses Amt. Die Wahlen zu b) und c) müssen durch die Stimmenmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder bestätigt werden. Allerdings darf die Mitgliederver sammlung diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Wiederwahl für die einzelnen Ämter ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (2) Die Vorstandsmitglieder werden in offener Abstimmung gewählt. Beantragt ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl und stimmt die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen dem Antrag auf geheime Wahl zu, so ist diese geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. (3) Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder kann nur durch die absolute Mehrheit der Stimmen, der auf der der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen. (4) Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der Stimmen erzielt, genügt im zweiten Wahlgang eine relative Mehrheit, (5) Wenn hierbei mehrere Kandidaten eine gleich hohe Stimmenanzahl erlangen, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt. Tritt abermals Stimmengleichheit auf, so entscheidet unter denselben das Los. (6) Wird das Amt des Präsidenten vorzeitig frei, so muss innerhalb von einem halben Jahr eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl eines neuen Präsidenten einberufen
werden. Bis dahin leitet der Vizepräsident den LEV M/V e.V. gemeinsam mit den Fachob leuten. Die Vertretungsbefugnis regelt sich entsprechend § 14 Absatz 2 der Satzung des LEV M/V e.V.. (7) Fällt ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, benennen die verbleibenden Vorstandsmitglie der bis zur Nachwahlmöglichkeit auf der nächsten Mitgliederversammlung eine geeignete Person, unter der Voraussetzung, dass diese damit einverstanden sind.

§16: Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Präsident vertritt den LEV gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten oder durch Beauftragung durch den Präsidenten tätig werden kann. Der Vizepräsident hat dann nur Zeichnungsrecht gemeinsam mit dem Schatzmeister. Sitzungen werden durch den Präsidenten oder den Vizepräsident einberufen und geleitet. Die Fachobleute haben in sportlichen Angelegenheiten Vertretungsbefugnis gegenüber den Mitgliedsvereinen des LEV und den jeweiligen Bundesspitzenverbänden ihrer Sparte. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des LEV nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand obliegt: a) die Vertretung des Eissports des Landes Mecklenburg/Vorpommern mit allen Eissportfachverbänden, den deutschen Landeseissportverbänden und dem Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern. b) die Koordinierung der Interessen der einzelnen Sparten des Eissports c) die Verwaltung der Kasse des LEV d) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder e) die Schlichtung überfachlicher Streitfälle zwischen den Mitgliedern des LEV M/V f) die Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung von fachlichen Fragen g) die Ernennung von Personen, die sich um die Entwicklung des Eissports verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern h) die Teilnahmeberechtigung eines Vorstandsmitgliedes als beratender Beobachter an den Sitzungen seiner Mitglieder ; betreffend Fragen der Zusammenarbeit mit dem LEV und den Spitzenverbänden. (3) Die Fachobleute haben das Recht für ihre Sparte Versammlungen der jeweiligen Mitglieds vereine einzuberufen. Die Teilnahme von Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister des LEV daran ist jederzeit möglich. Beschlüsse dieser Versammlungen der Sparten bedürfen der endgültigen Zustimmung durch den Vorstand des LEV. Allerdings darf dieser die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.

§17: Beschlüsse des Vorstandes
(1) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. (2) Eine Einberufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§18: Kassenprüfer (1) Dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer zugeordnet; sie gehören nicht dem Vorstand an. Die Kassenprüfer führen dreijährig eine Prüfung durch. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des LEV einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal in drei Geschäftsjahren sachlich und rechnerisch zu prüfen.

§19: Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter der Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und dem vom Präsidenten zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§20: Vollversammlung der Vereine der Einzelsparten
(1) Jährlich halten die Mitgliedsvereine jeder sparte je eine Vollversammlung ab. (2) Die Vollversammlung ist Ausdruck der Selbständig- und Eigenverantwortlichkeit der Sparten innerhalb des Landeseissport-Verbandes Mecklenburg/Vorpommern. Sie hat Entscheidungsbefugnis in allen Fragen des Wettkampf- und Trainingsbetriebes ihrer Sparte. Die Entscheidungen der Vollversammlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des LEV. Der Vorstand darf diese Zustimmung nur in besonderen und begründeten Fällen verwehren. (3) Das Stimmrecht auf der Vollversammlung richtet sich nach § 12 Abs.5 dieser Satzung (4) Die Vollversammlung wählt die wählbaren Mitglieder der Sportkommission und die Mitglie der des Sportgerichtes ihrer Sparte. Der Ablauf der Wahlen regelt sich nach dieser Satzung. (5) Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher durch den Fachobmann der Sparte. Die Fachobleute sind die Versammlungs- und Wahlleiter der Vollversammlung. (6) Jedes Vorstandsmitglied des LEV hat Teilnahme- und Rederecht auf jeder Vollversammlung. (7) Die Mitgliedsvereine einer Sparte können einstimmig schriftlich beschließen keine Vollversammlung durchzuführen,

§21: Sportkommissionen der Sparten
(1) Die Sportkommissionen sind ausführendes Organ der Vollversammlung der Sparten. (2) Mitglieder der Sportkommission sind a) der Fachobmann der Sparte b) der Schieds- und Kampfrichterobmann der Sparte die Vollversammlung wählt c) einen Vertreter der Mitgliedsvereine und bei Durchführung eines LEV- eigenen Ligenbetrieb d) einen Ligenleiter für den gesamten Wettkampfbetriebes Der Kinder- und Jugendwart des LEV hat hinsichtlich des Wettkampfbetriebes der Nachwuchsaltersklassen Vorschlags- und Stimmrecht. Eine Person kann mehrere Funktionen in Personalunion wahrnehmen,

§22: Sportgerichte der Sparten
(1) Die Vollversammlung der Sparte wählt ein Sportgericht ihrer Sparte. (2) Das Sportgericht ist zuständig für: a) das Aussprechen von Sanktionen innerhalb des Wettkampfbetriebes, genaueres regelt die jeweilige Wettkampfordnung der Sparten b) Ahndung von Verstößen gegen die verschiedenen Bestimmungen des Sportbetriebes (wie Wettkampf- und Dopingbestimmungen) c) Schlichtung und Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsvereinen sowie zwischen den Mitgliedsvereinen und der Sportkommission. (3) Das Sportgericht hat drei Mitglieder. Diese werden durch die Vollversammlung für ein Jahr gewählt. Sollte keine termingerechte Neuwahl stattfinden, verlängert sich die Amtsperiode jeweils bis zur Neuwahl. Sollte ein Mitglied vorfristig ausscheiden, bestimmt die Sportkommission binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden ein neues Mitglied bis zur Neuwahl. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Vorgänge des Sportgerichtes sind zu protokollieren und unbefristet aufzubewahren. (4) Die Entscheidungen des Sportgerichtes sind bindend. Gegen die Entscheidung des Sportgerichtes besteht Revisionsmöglichkeit beim Schiedsgericht des LEV. (5) Die Anrufung des Sportgerichtes ist kostenpflichtig. (6) Jedes Sportgericht entsendet ein ständiges Mitglied in das Schiedsgericht des LEV.

§23: Schiedsgericht des Landeseissport-Verbandes Mecklenburg /Vorpommern
(1) Das Schiedsgericht ist kein Organ des LEV. (2) Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Vorstand des LEV und den Mitgliedervereinen des LEV, sowie für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsvereinen hinsichtlich der Auslegung der Satzung des LEV. Das Schiedsgericht ist Revisionsinstanz für die Entscheidungen der Sportgerichte. (3) Das Schiedsgericht hat drei Mitglieder. Jedes Sportgericht entsendet ein Mitglied in das Schiedsgericht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Entscheidungen sind bindend. Alle Vorgänge des Schiedsgerichtes sind zu protokollieren und unbefristet aufzubewahren. (4) Die Anrufung des Schiedsgerichtes ist kostenpflichtig.

§24: Auflösung und Vermögensverwendung
(1) Der LEV kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens eine 4/5 (vier Fünftel) Stimmenmehr heit aller ordentlichen Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver sammlung dieses beschließt. ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und mit 4/5 der Anwesenden die Auflösung beschließt. (2) Die Mitgliederversammlung wählt im falle der Auflösung des LEV zwei Liquidatoren und verfügt über das vermögen des Landeseissportverband Mecklenburg/Vorpommern. (3) Bei der Auflösung des LEV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des LEV an den Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung, aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§25: Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.06.2017 beschlossen und tritt mit Eintragung der Satzungsänderungen im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock in Kraft.