Satzung

Satzung des Landeseissport-Verbandes Mecklenburg /Vorpommern e.V.

§1: Name
(1) Der Landeseissport-Verband Mecklenburg/Vorpommern e.V., ist eine Vereinigung der im
Land Mecklenburg/Vorpommern eissportbetreibenden Vereine und Personen. Er ist in das
Vereinsregister unter Reg.-Nr. VR-492 beim Amtsgericht Rostock eingetragen.
Der Name lautet: „Landeseissport-Verband Mecklenburg/Vorpommern e.V.,“.
Abkürzung: LEV M/V e.V..
(2) Der LEV M/V e.V. ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern e.V. (LSB)
und in den Spitzenverbänden des deutschen Eissports, deren Sportarten durch
Mitgliedsvereine des LEV M/V e.V. aktiv betrieben werden.
Die Mitgliedsvereine einer Sparte können einstimmig beschließen, auf die Mitgliedschaft des
LEV M-V im zuständigen Spitzensportverband zu verzichten.

§2: Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der LEV bezweckt die Förderung des Eissports in allen seinen Sparten. Der LEV pflegt den
Sportverkehr zwischen seinen Mitgliedern und den Spitzenverbänden des Eissports in der
Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern unter Zugrundelegung der Satzungen
und Wettkampfbestimmungen der deutschen und internationalen Sportverbände.
Der LEV bezweckt ebenfalls die Förderung des Inline-Skating-Sports in den dem Eissport
artverwandten Disziplinen Inlinehockey und Speedskating.
(2) Der LEV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3: Sitz Der Sitz des LEV ist Rostock.

§4: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des LEV ist das Kalenderjahr.

§5: Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des LEV können Vereine werden, die ihren Sitz in Mecklenburg/Vorpommern
haben. Natürliche Personen können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden,
wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin müssen die jeweilig gültige
Satzung, sowie Finanz- und Gebührenordnung des LEV M/V e. V. anerkannt werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:
a) eine schriftliche Anmeldung
b) bei Vereinen: die Vorlage der Satzung, eine Aufstellung über die Zusammensetzung
des Vorstandes, eine zahlenmäßige Meldung der Vereinsmitglieder sowie der Nachweis der
Gemeinnützigkeit.
Der Vorstand des LEV hat innerhalb von 8 Wochen nach Eingang der erforderlichen
Unterlagen über den Aufnahmeantrag zu entscheiden.
(3) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung be-
darf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) im Falle der Auflösung des LEV
b) durch behördlich Verfügung gemäß §73 BGB
c) durch Ausschluss gemäß §12(4) dieser Satzung
d) durch Austritt aus dem LEV nach vorheriger dreimonatiger Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel des LEV und Zuwendungen aus dem
Verbandsvermögen.
e) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Mitgliedsverein durch das
zuständige Amtsgericht.

§5a Wettkampfbetrieb
(1) Der LEV M/V richtet in eigener Verantwortung Wettkämpfe auf Landesebene aus. Zur
Teilnahme sind grundsätzlich nur Mitglieder des LEV M/V berechtigt. Die Teilnahme von
Kapital- und/oder Personengesellschaften am Wettkampfbetrieb des LEV M/V ist ausnahmslos
ausgeschlossen, selbst dann, wenn der alleinige bzw. beherrschende
Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft Mitlied im LEV M/V ist.
Auf Antrag hin können auch andere Sportler und/oder Vereine (Nichtmitglieder des LEV
M/V) am Wettkämpfbetrieb des LEV M/V teilnehmen.
Der Antrag hat rechtzeitig vor Wettkampfbeginn schriftlich beim Obmann der jeweiligen
Sparte einzugehen. Dieser entscheidet in Abstimmung mit den Vereinen seiner Sparte über die
Zulassung des Sportlers bzw. Vereins.
(2) Die Teilnahme von Sportlern und Vereinen des LEV M/V am Wettkampfbetrieb anderer LEV
ist genehmigungspflichtig. Der Antrag hat rechtzeitig schriftlich (vier Wochen) vor dem
Meldetermin zu dem betreffenden Wettkampf beim Obmann der jeweiligen Sparte einzugehen.
Dieser entscheidet binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags über die Genehmigung. Bei der
Entscheidung ist durch den jeweiligen Obmann zu berücksichtigen in wie weit der LEV M/V
durch die Wettkampfteilnahme finanziell und personell belastet wird. Die Teilnahme von
Sportlern und Vereinen des LEV M/V an Wettkämpfen der Spitzenverbände bzw. an
Wettkämpfen, die durch die Spitzenverbände unmittelbar oder mittelbar organisiert werden,
sind nicht genehmigungspflichtig.

§6: Rechte und Pflichten
(1) Das Eigenleben und die Selbständigkeit der Mitglieder sind durch die Mitgliedschaft im
LEV nicht berührt,
(2) Die Mitglieder regeln ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind jedoch verpflichtet, die
Satzung des LEV als rechtsverbindlich anzuerkennen und ihr nicht zuwider zu handeln.
(3) Die Vereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung und Veränderungen in ihrem
Vorstand dem Vorstand des LEV bekannt zu geben; wenn ein Verein die Gemeinnützigkeit
verliert, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass gegen die Dopingbestimmungen
nicht verstoßen wird.

§7: Finanzierung
(1) Der Verband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Spenden. Beiträge und
Gebühren werden durch folgende Ordnungen festgelegt, die Bestandteil der Satzung sind:
Finanzordnung + Gebührenordnung.
(2) Der Jahresbeitrag ist 14 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen. Alle sonstigen Abgaben sind
innerhalb zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen verliert das Mitglied bis zur Zahlung des Rückstandes seine
Mitgliedsrechte.

§ 8: Organe
Die Organe des LEV sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sportkommissionen der Einzelsparten
d) die Vollversammlung der Vereine der Einzelsparten
e) die Sportgerichte der Einzelsparten

§9: Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in drei Jahren statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand diese einberuft
oder wenn ein Drittel der Mitglieder, unbeachtlich ihres Stimmenanteils, es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§10: Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens sechs Wochen vorher mit der
Tagesordnung an die Mitglieder zu senden. Der Vorstand und die Mitglieder sind berechtigt
Anträge – auch Anträge zur Satzungsänderung – an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Anträge müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten bzw.
amtierenden Präsidenten eingereicht werden und sind schnellstens an die Mitglieder zu
übersenden. Wichtige Anträge können kurzfristig zur Beratung und Entscheidung gebracht
werden, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Antrag für „Dringend“
erklären.

§11: Tagesordnung
Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte
vorsehen:
1. Eröffnung durch den Präsidenten
2. Feststellen der vorschriftsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Feststellen der Vertretungsvollmachten
4. Wahl des Versammlungsleiters
5. Jahresbericht des Vorstandes
6. Jahresbericht der Kassenprüfer
7. Bericht der Obleute der Fachsparten
8. Entlastung des Vorstandes
9. Neuwahl des Vorstandes und beider Kassenprüfer
10. Satzungsänderungen, Änderungen der Finanz- und Gebührenordnungen
11. Beschlussfassung über Anträge
12. Verschiedenes

§12: Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten des LEV eröffnet. Dieser schlägt
im Namen des Vorstandes einen Versammlungsleiter vor. Der Versammlungsleiter wird durch
einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn über 50% der Mitglieder anwesend
sind bzw. durch eine schriftliche Vollmacht ein anderes Mitglied beauftragt ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Das Stimmrecht der Mitglieder ist wie folgt geregelt: Die Stimmenanzahl für jedes
ordentliche Mitglied richtet sich nach folgender Staffelung:
1 – 5 Mitglieder 1 Stimme
6 – 10 Mitglieder 2 Stimmen
1l – 20 Mitglieder 3 Stimmen
21 – 40 Mitglieder 4 Stimmen
41 – 80 Mitglieder 5 Stimmen
ab 81 Mitglieder 6 Stimmen
und dann je weitere 40 Mitglieder eine weitere Stimme.
Maßgebend ist die zum 31. Dezember eines Jahres gemeldete Mitgliederzahl.
Bei neu gegründeten Vereinen richtet sich die Stimmenzahl nach dem bei der Aufnahme des
Vereins nach § 5(2)b eingereichten Mitgliederverzeichnis entsprechend obiger Staffelung.

§13: Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder.
(2) Gewählt werden können alle Vereinsmitglieder der ordentlichen Mitglieder des LEV, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§14: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident und Kinder – Jugendwart
c) Schatzmeister
d) Fachobleute der einzelnen Sparten
e) Schieds- und Kampfrichterobmann jeder Sparte, die am aktiven Wettkampfbetrieb
teilnimmt
(2) Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Ist das Amt des Schieds- und Kampfrichter-
obmannes/frau einer Sparte nicht besetzt, übernimmt der Fachobmann/frau dieser Sparte dessen
Aufgabe und Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Der Vorstand kann einen Verantwortlichen für Inlinesport bestimmen und in den Vorstand
kooptieren. Dieser Verantwortliche ist nur insoweit innerhalb des Vorstandes stimmberechtigt,
als Fragen des Inlinesports berührt werden.

§15: Wahlen des Vorstandes
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren.
a) Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister werden durch alle anwesenden ordentlichen
Mitglieder gewählt.
b) Die Fachobleute werden durch die Mitgliedsvereine der jeweiligen Sparte gewählt.
c) Die Schieds- und Kampfrichterobleute werden durch die Mitgliedsvereine der jeweiligen
Sparte gewählt. Der Obmann sollte selbst aktiver Kampf- oder Schiedsrichter sein oder
gewesen sein. Die aktiven Kampf- und Schiedsrichter jeder Sparte haben ein Vorschlagsrecht
für dieses Amt. Wiederwahl für die einzelnen Ämter ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden in offener Abstimmung gewählt. Beantragt ein anwesendes
stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl und stimmt die Mitgliederversammlung mit zwei
Dritteln der Stimmen dem Antrag auf geheime Wahl zu, so ist diese geheim mittels
Stimmzettel durchzuführen.
(3) Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder kann nur durch die absolute Mehrheit der
Stimmen, der auf der der Mitgliederversammlung anwesenden/vertretenen Mitglieder erfolgen.
(4) Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der Stimmen erzielt, genügt im zweiten
Wahlgang eine relative Mehrheit,
(5) Wenn hierbei mehrere Kandidaten eine gleich hohe Stimmenanzahl erlangen, findet zwischen
ihnen eine Stichwahl statt. Tritt abermals Stimmengleichheit auf, so entscheidet unter
denselben das Los.
(6) Wird das Amt des Präsidenten vorzeitig frei, leitet der Vizepräsident den LEV M/V e.V.
Die Vertretungsbefugnis regelt sich entsprechend § 14 Absatz 2 der Satzung des LEV M/V e.V..
(7) Fällt ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, benennen die verbleibenden Vorstandsmitglie-
der bis zur Nachwahlmöglichkeit auf der nächsten Mitgliederversammlung eine geeignete
Person, unter der Voraussetzung, dass diese damit einverstanden ist.

§16: Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Präsident vertritt den LEV gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten oder durch
Beauftragung durch den Präsidenten tätig werden kann. Sitzungen werden durch den
Präsidenten oder den Vizepräsident einberufen und geleitet. Die Fachobleute haben in
sportlichen Angelegenheiten Vertretungsbefugnis gegenüber den Mitgliedsvereinen des
LEV und den jeweiligen Bundesspitzenverbänden ihrer Sparte.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des LEV nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand obliegt:
a) die Vertretung des Eissports des Landes Mecklenburg/Vorpommern mit allen
Eissportfachverbänden, den deutschen Landeseissportverbänden und dem
Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern.
b) die Koordinierung der Interessen der einzelnen Sparten des Eissports
c) die Verwaltung der Kasse des LEV
d) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
e) die Schlichtung überfachlicher Streitfälle zwischen den Mitgliedern des LEV M/V
f) die Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung von fachlichen Fragen
g) die Ernennung von Personen, die sich um die Entwicklung des Eissports verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
h) die Teilnahmeberechtigung eines Vorstandsmitgliedes als beratender Beobachter an
den Sitzungen seiner Mitglieder ; betreffend Fragen der Zusammenarbeit mit dem LEV
und den Spitzenverbänden.
(3) Die Fachobleute haben das Recht für ihre Sparte Versammlungen der jeweiligen Mitglieds-
vereine einzuberufen. Die Teilnahme von Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister des LEV
daran ist jederzeit möglich. Beschlüsse dieser Versammlungen der Sparten bedürfen der
endgültigen Zustimmung durch den Vorstand des LEV. Allerdings darf dieser die Zustimmung
nur aus wichtigem Grund versagen.

§17: Beschlüsse des Vorstandes
(1) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(2) Eine Einberufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§18: Kassenprüfer
(1) Dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer zugeordnet; sie gehören nicht dem Vorstand an.
Die Kassenprüfer führen dreijährig eine Prüfung durch. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des LEV einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal in drei Geschäftsjahren sachlich und rechnerisch zu prüfen.

§19: Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter der Angabe von
Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
ist vom Präsidenten und dem vom Präsidenten zu benennenden Schriftführer zu
unterschreiben.

§20: Vollversammlung der Vereine der Einzelsparten
(1) Nach Bedarf halten die Mitgliedsvereine jeder Sparte je eine Vollversammlung ab.
(2) Die Vollversammlung ist Ausdruck der Selbständig- und Eigenverantwortlichkeit der
Sparten innerhalb des Landeseissport-Verbandes Mecklenburg/Vorpommern. Sie hat
Entscheidungsbefugnis in allen Fragen des Wettkampf- und Trainingsbetriebes ihrer Sparte.
Die Entscheidungen der Vollversammlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des
LEV. Der Vorstand darf diese Zustimmung nur in besonderen und begründeten Fällen
verwehren.
(3) Das Stimmrecht auf der Vollversammlung richtet sich nach § 12 Abs.5 dieser Satzung
(4) Die Vollversammlung wählt die wählbaren Mitglieder der Sportkommission und die Mitglie-
der des Sportgerichtes ihrer Sparte. Der Ablauf der Wahlen regelt sich nach dieser Satzung.
(5) Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher durch den
Fachobmann der Sparte. Die Fachobleute sind die Versammlungs- und Wahlleiter der
Vollversammlung.
(6) Jedes Vorstandsmitglied des LEV hat Teilnahme- und Rederecht auf jeder Vollversammlung.
(7) Die Mitgliedsvereine einer Sparte können einstimmig schriftlich beschließen keine
Vollversammlung durchzuführen,

§21: Sportkommissionen der Sparten
(1) Die Sportkommissionen sind ausführendes Organ der Vollversammlung der Sparten.
(2) Mitglieder der Sportkommission sind
a) der Fachobmann der Sparte
b) der Schieds- und Kampfrichterobmann der Sparte die Vollversammlung wählt
c) einen Vertreter der Mitgliedsvereine und bei Durchführung eines LEV- eigenen Liegenbetrieb

d) einen Ligenleiter für den gesamten Wettkampfbetriebes
Der Kinder- und Jugendwart des LEV hat hinsichtlich des Wettkampfbetriebes der
Nachwuchsaltersklassen Vorschlags- und Stimmrecht.
Eine Person kann mehrere Funktionen in Personalunion wahrnehmen,

§22: Sportgerichte der Sparten
(1) Die Vollversammlung der Sparte wählt ein Sportgericht ihrer Sparte.
(2) Das Sportgericht ist zuständig für:
a) das Aussprechen von Sanktionen innerhalb des Wettkampfbetriebes, genaueres regelt
die jeweilige Wettkampfordnung der Sparten
b) Ahndung von Verstößen gegen die verschiedenen Bestimmungen des Sportbetriebes
(wie Wettkampf- und Dopingbestimmungen)
c) Schlichtung und Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsvereinen sowie
zwischen den Mitgliedsvereinen und der Sportkommission.
(3) Das Sportgericht hat drei Mitglieder. Diese werden durch die Vollversammlung für ein Jahr
gewählt. Sollte keine termingerechte Neuwahl stattfinden, verlängert sich die Amtsperiode
jeweils bis zur Neuwahl.
Sollte ein Mitglied vorfristig ausscheiden, bestimmt die Sportkommission binnen vier
Wochen nach dem Ausscheiden ein neues Mitglied bis zur Neuwahl. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Vorgänge des
Sportgerichtes sind zu protokollieren und unbefristet aufzubewahren.
(4) Die Entscheidungen des Sportgerichtes sind bindend. Gegen die Entscheidung des
Sportgerichtes besteht Revisionsmöglichkeit beim Schiedsgericht des LEV.
(5) Die Anrufung des Sportgerichtes ist kostenpflichtig.
(6) Jedes Sportgericht entsendet ein ständiges Mitglied in das Schiedsgericht des LEV.

§23: Schiedsgericht des Landeseissport-Verbandes Mecklenburg /Vorpommern
(1) Das Schiedsgericht ist kein Organ des LEV.
(2) Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Vorstand des LEV und
den Mitgliedervereinen des LEV, sowie für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsvereinen
hinsichtlich der Auslegung der Satzung des LEV. Das Schiedsgericht ist Revisionsinstanz für
die Entscheidungen der Sportgerichte.
(3) Das Schiedsgericht hat drei Mitglieder. Jedes Sportgericht entsendet ein Mitglied in das
Schiedsgericht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher
Mehrheit getroffen. Die Entscheidungen sind bindend. Alle Vorgänge des Schiedsgerichtes
sind zu protokollieren und unbefristet aufzubewahren.
(4) Die Anrufung des Schiedsgerichtes ist kostenpflichtig.

§24: Auflösung und Vermögensverwendung
(1) Der LEV kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens eine 4/5 (vier Fünftel) Stimmenmehr-
heit aller ordentlichen Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-
sammlung dieses beschließt. ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig ist und mit 4/5 der Anwesenden die Auflösung beschließt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt im falle der Auflösung des LEV zwei Liquidatoren und
verfügt über das vermögen des Landeseissportverband Mecklenburg/Vorpommern.
(3) Bei der Auflösung des LEV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des LEV an den Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern, der es unmittelbar und
ausschließlich für die in §2 dieser Satzung, aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§25: Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.04.2010
beschlossen und zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.2017.
Die Neufassung der vorliegenden Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am
12.07.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung der Satzung im Vereinsregister beim
Amtsgericht Rostock in Kraft.